1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Wartungsarbeiten an Türen, die zwischen der Hubler Metallbau AG (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossen werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Wartungsleistungen an Türen gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen und den in der Schweiz geltenden Normen, insbesondere den SIA Normen.
2.2 Der genaue Umfang der Wartungsleistungen wird im jeweiligen Wartungsvertrag festgelegt.
3.1 Der Vertrag kommt durch die Unterzeichnung des Wartungsvertrags durch beide Parteien oder durch die Bestätigung eines schriftlichen Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber zustande.
3.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB jederzeit vorzunehmen. Für bestehende Verträge gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB.
4.1 Die Wartungsarbeiten umfassen die regelmäßige Inspektion, Reinigung und ggf. Reparatur der Türen gemäß den im Vertrag vereinbarten Intervallen.
4.2 Der Auftragnehmer führt die Wartungsarbeiten nach bestem Wissen und Gewissen durch und protokolliert diese. Das Wartungsprotokoll wird dem Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten zur Verfügung gestellt.
4.3 Sollten zusätzliche Reparaturen notwendig sein, die nicht durch die regelmäßige Wartung abgedeckt sind, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Diese zusätzlichen Leistungen werden separat in Rechnung gestellt.
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer während der vereinbarten Wartungszeiten Zugang zu den Türen zu gewähren.
5.2 Der Auftraggeber hat alle relevanten Informationen über die Türen, die für die Wartung notwendig sind, dem Auftragnehmer mitzuteilen.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag für die Wartungsleistungen gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen.
6.1 Die Preise für die Wartungsleistungen richten sich nach den im Wartungsvertrag festgelegten Beträgen. Alle Preise verstehen sich in Schweizer
Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
6.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, bei bestimmten Aufträgen eine Vorauszahlung oder Teilzahlung zu verlangen. Die Höhe und Fälligkeit solcher Zahlungen werden im jeweiligen Vertrag oder Angebot festgelegt.
6.4 Die Zahlung hat per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Andere Zahlungsmethoden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. ab Fälligkeitstag zu verlangen. Zusätzlich kann eine pauschale Mahngebühr von CHF 20.00 pro Mahnung erhoben werden.
6.6 Gerät der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung zurückzustellen.
6.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Forderungen an ein Inkassounternehmen abzutreten, wenn der Auftraggeber sich trotz Mahnung in Zahlungsverzug befindet.
7.1 Garantie auf neue Elemente: Für neu eingebaute Türen und deren bewegliche Teile gewährt der Auftragnehmer eine Garantie von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Bauanschlüsse sind von dieser Garantie ausgeschlossen
7.2 Garantieverlängerung: Sofern der Auftraggeber regelmäßig Wartungen gemäß dem Wartungsvertrag durch den Auftragnehmer durchführen lässt und keine anderen Personen oder Unternehmen außer dem Auftragnehmer an den Türen gearbeitet haben, kann die Garantie für die beweglichen Teile um weitere 2 Jahre verlängert werden. Bauanschlüsse sind auch bei der Garantieverlängerung ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3 Garantieausschluss: Die Garantie erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers EingriƯe an den Türen oder deren Komponenten vornehmen
8.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Wartungsarbeiten verursacht werden, sofern diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Die Haftung ist auf die Höhe des jährlichen Wartungsentgelts begrenzt.
8.2 Für Schäden, die durch höhere Gewalt, unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Wartungsarbeiten in Übereinstimmung mit den geltenden Schweizer Normen und Vorschriften durchgeführt werden.
9.2 Mängel an den Wartungsleistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer wird die Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben.
10.1 Der Wartungsvertrag wird für die im Vertrag festgelegte Dauer abgeschlossen. Nach Ablauf der Vertragsdauer verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
10.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt.
11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertrags erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
11.2 Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.1 Änderungen oder Ergänzungen des Wartungsvertrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform.
2.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.3 Es gilt Schweizer Recht. Der Gerichtsstandist am Sitz des Auftragnehmers.
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